AGB

die AGBs der Dr. Sommer Werkstoffprüfservice GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Sommer Werkstoffprüfservice (WPS) GmbH – Werkstoffuntersuchungen

Stand: 12.10.2021

1. ALLGEMEINES

Die Dr. Sommer Werkstoffprüfservice GmbH (WPS) ist ein unabhängiges Prüflabor. Sie handelt unparteilich und neutral. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch die Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Regelungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich von der WPS bestätigt wurden.

2. UMFANG UND AUSFÜHRUNG

Der Auftrag wird auf Grundlage des Stands der Technik sowie der dem Auftragnehmer zugängigen wissenschaftlichen Arbeiten und Erkenntnisse angefertigt. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei – vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Vereinbarungen – die im Zeitpunkt der Besichtigung bzw. Prüfung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch die WPS zu ermöglichen.
Vereinbarte nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen uns, tatsächlich angefallene Mehrkosten zu berechnen.

3. VERTRAULICHKEIT

Die WPS wahrt in Bezug auf alle Unterlagen und sonstige Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihr erteilten Aufträgen erhält, Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu.

4. ENTGELTE

• Die Vergütung für die Erstattung von Gutachten, gutachtlichen Stellungnahmen, Be-ratungen und für Auskünfte werden nach Aufwand bemessen.
• Für Untersuchungen, Messungen und Laborarbeiten oder damit vergleichbare Leistungen werden festgesetzte Entgelte erhoben.
• Für besondere Leistungen und Benutzungen und für den Einsatz besonderer Geräte werden besondere Vergütungen festgesetzt.
• Zusätzlich werden die mit den Leistungen im Zusammenhang stehenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten, andere Auslagen und ggf. anfallende Mehrwert-/Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt.
Zusätzliche Aufwendungen, die beispielsweise durch mangelhafte Organisation auf Seiten des Auftragsgebers oder durch wiederholte Prüfungen entstehen und nicht von der WPS zu vertreten sind, werden gesondert zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

5. ZAHLUNGSWEISE

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug wird neben den gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und sonstigem Verzugsschaden für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 3,00 € fällig.

6. PROBENANLIEFERUNG UND PROBENAUFBEWAHRUNG

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß verpackt sein. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

7. ARCHIVIERUNG VON BERICHTEN/BESCHEINIGUNGEN UND PROBEMATERIAL

Technische Aufzeichnungen (Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Untersuchungsberichte etc.) werden 10 Jahre archiviert. Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden die Probestücke verschrottet, sofern es in den Auftragsunterlagen vom Kunden nichts anders festlegt worden ist. Eine Rücksendung von Probestücken und Proben kann mit dem Kunden abgesprochen und ggf. schriftlich dokumentiert werden. Nach Ablauf der jeweiligen Archivierungsfristen werden, falls vom Kunden nicht anders gewünscht, Berichte vernichtet. Rücksendungen der Proben/Schliffe erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Individualabreden im schriftlichen Vertrag auf Basis der ihm zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des Wertes des Auftrages. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Diese gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Vereinbarung als unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die den unwirksamen möglichst nahekommen. Gerichtsstand ist Neuss.